Vereinssatzung

§ 1

Name und Sitz

Der Verein wurde am 10.02.1924 als „Schützenverein Jägerlust Hamelwördenermoor“ gegründet und führt seit der Eintragung ins Vereinsregister den Namen „Schützenverein Jägerlust Hamelwördenermoor e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Wischhafen, Ortsteil Hamelwördenermoor.

§2

Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Gelder des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede männliche und weibliche Person erwerben, die das 8. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme ist beim Vorstand, der über den Antrag entscheidet, schriftlich zu beantragen.

Die Mitgliedschaft endet:

a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch den Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung beim 1. Vorsitzenden, jedoch müssen für das laufende Rechnungsjahr-noch alle Verpflichtungen erfüllt werden.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Unwillen der übrigen Mitglieder in so hohem Maße erregt hat, dass diese seinen Ausschluss verlangen Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung mit Stimmenmehrheit.

Der Ausschluss gilt ferner als erfolgt, wenn nach wiederholter Mahnung die Beiträge nicht bezahlt wurden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Die Generalversammlung kann durch Beschluss verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§4

Mitgliedsbeiträge

Zur Finanzierung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Die durch die Generalversammlung festgelegten Beitragssätze gelten ab dem laufenden Rechnungsjahr bis zur nächsten Änderung.

§5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Generalversammlung.

1.       Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB bei allen Rechtsgeschäften und ist der Generalversammlung verantwortlich. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden als Präsident
2. Vorsitzenden als Kommandeur
3. Vorsitzenden als Schriftführer

Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder- vertreten den Verein gemeinsam. Die Zusammensetzung und Aufgaben des erweiterten Vorstandes werden in der Geschäftsordnung geregelt. Die Dauer der Amtszeit beträgt maximal 5 Jahre.

2.       Die Generalversammlung

Zur Generalversammlung, die alljährlich nach Ende des Rechnungsjahres im Monat März stattfindet, wird mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder über das Stader Tageblatt eingeladen. Die Generalversammlung beschließt insbesondere über den vom Rechnungsführer vorzulegenden Jahresabschluss. Dieser muss vor der Generalversammlung von den für jeweils 3 Jahre gewählten Revisoren geprüft werden. Die fälligen Wahlen zum Vorstand erfolgen durch Beschluss der anwesenden Mitglieder, bei nur einem Wahlvorschlag durch Handzeichen, bei zwei oder mehr Kandidaten muss geheim gewählt werden. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Alle Beschlüsse gelten als gefasst, wenn die Abstimmung eine einfache Mehrheit ergibt und die Satzung in besonderen Fällen keine andere Mehrheit vorsieht, bei Stimmengleichheit entscheidet der. Vorsitzende. Über die Generalversammlung wird ein-Protokoll-geführt.

Außerordentliche Generalversammlungen kann der 1. Vorsitzende nach Bedarf einberufen, er muss sie einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 20 Vereinsmitgliedern.

§6

Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr beginnt am 01. März und endet am letzten Tag des Monats Februar eines jeden Jahres.

§7

Geschäftsordnung

Alle im Laufe des Schützenjahres notwendigen Regelungen, die der Erfüllung des Vereins-zwecks dienen, insbesondere Bildung und Betreuung von Schießgruppen sowie gesellige Veranstaltungen zur Pflege der Kameradschaft, die nicht in dieser Satzung angesprochen sind, werden in einer Geschäftsordnung festgehalten. Diese wird vom Vorstand erarbeitet und von der Generalversammlung beschlossen

§ 8

Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung erfolgen durch Beschluss von 2/3 der auf der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 9

Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes kann nur in einer

zu diesem Zweck mit einer 3-wöchigen Ladungsfrist einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins fällt dann an die Gemeinde Wischhafen, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.